In Deutschland gibt es das sogenannte UrhG - das Urheberrechtsgesetz.
Schutzgegenstände im Sinne des Urheberrechts sind individuelle
Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, welche beispielhaft
in § 2 UrhG aufgezählt werden:
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
- Werke der Musik
- pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst
- etc.
Das Urheberrecht entsteht durch eine persönliche geistige Schöpfung
des Urhebers. Diese ist gekennzeichnet durch eine einzigartige individuelle
geistige Leistung. Der Rechtsschutz nach diesem Gesetz ist unabhängig
von einer Veröffentlichung des Werkes! Das noch unveröffentlichte
Werk ist ebenso Gegenstand des Urheberrechts wie das bereits veröffentlichte
Werk.
Aber was zählt zu den Schriftwerken??
Dazu zählen Abhandlungen und wissenschaftliche Werke, Aufsätze,
Schulbücher, Romane, Dramen, Hörspiele, Gedichte, Novellen,
Erzählungen, Textbücher, u. ä. Sprachwerke.
Der Erwerb des Urheberrechts geschieht in der Person des Urhebers
durch die Schöpfung des Werkes. (§ 7 UrhG) Die Entstehung
des Urheberrechts ist damit unabhängig von formalen Voraussetzungen,
die Schöpfung allein reicht aus!
Aber wie sieht es mit dem Urheberrechtsvermerk aus? Da gibt es
doch das sogenannte (c) = Copyright-Zeichen..?
Dieses Zeichen ist nicht immer ein Ausdruck für den tatsächlichen
Urheber sondern in aller Regel wird es sich um Inhaber urheberrechtlicher
Verwertungsrechte handeln. Im internationalen Rechtsverkehr hat
sich der Copyright-Vermerk durchgesetzt, weil nach amerikanischem
Urheberrecht die Geltentmachung von Ansprüchen - Schadensersatz
oder Unterlassung - nur möglich ist, wenn das Werk mit einem
Urheberrechtsvermerk versehen war. Es gilt also nur zur Verdeutlichung
des Vorhandenseins fremder Rechte. Abgesehen von dieser Mitteilungsfunktion
hat der Copyright-Vermerk nach deutschem Recht keine
Bedeutung.
Was für Rechte stehen mir aufgrund des Urheberrechts zu?
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und
persönlichen Beziehungen zum Werk und der Nutzung des Werkes,
vgl. § 11 UrhG. Es wird zwischen dem Urheberpersönlichkeitsrrecht,
den Verwertungsrechten und den Nutzungsrechten urheberrechtlich
geschützter Werke unterschieden. Während Persönlichkeits-
und Verwertungsrechte mit dem Urheber untrennbar verbunden sind,
können Nutzungsrechte durch Lizenzvertrag auf andere Personen
übertragen werden. Zum Urheberpersönlichkeitsrecht
gehören folgende Befugnisse:
- Veröffentlichungsrecht
- Recht auf Anerkennung der Urheberschaft
- Verbietungsrecht wegen Entstellung des Werkes
Das Urheberpersönlichkeitsrecht besteht für die gesamte
Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers, vgl. §
64 UrhG. Es geht mit dem Tod des Urhebers auf dessen Erben über,
vgl. § 28 UrhG, welche das Urheberpersönlichkeitsrecht
als Rechtsnachfolger des Urhebers ausüben.
Folgende Verwertungsrechte stehen dem Urheber eines Werkes
zu:
- Vervielfältigungsrecht
- Verbreitungsrecht
- Ausstellungsrecht
- Recht der öffentlichen Wiedergabe
Wichtig ist auch folgender Paragraph:
§ 23 UrhG: Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des
Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten
oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.
Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung
von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden
Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die
Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits
das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung
des Urhebers.
Veröffentlichen bedeutet, einer breiten Masse und nicht
nur speziellen Personen oder einem ausgesuchten Kreis von Personen
das Werk zugänglich zu machen.
ABER: Das Urheberrecht unterliegt auch Beschränkungen!
Das Urheberrechtsgesetz enthält eine Vielzahl von Regelungen,
wonach Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschützten
Werken durch bestimmte Nutzer oder für berechtigte Zwecke zulässig
sind. Zu den nach dem Urheberrechtsgesetz privilegierten Nutzungsarten
gehören u. a. die folgenden:
- Vervielfältigung für Gerichte und Behörden gem.
§ 45 UhrG
- Vervielfältigung für den Kirchen,- Schul- oder Unterrichtsgebrauch
gem. § 46 UrhG
- Vervielfältigung für Schulfunksendungen gem. §
47 UrhG
- Vervielfältigung und Verbreitung von Reden gem. §
48 UrhG
- Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe
von Zitaten gem. § 51 UrhG
- Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
gem. § 53 UrhG
Eine besondere Bedeutung hat die Regelung, wonach einzelne Vervielfältigungsstücke
eines Werkes um privaten Gebrauch hergestellt werden können,
vgl. § 53 UrhG. Die Herstellung für den privaten und sonstigen
eigenen Gebrauch ist zulässig, sofern es sich um einzelne Vervielfältigungsstücke
eines Werkes handelt und folgende Vorraussetzungen gegeben sind:
- Vervielfältigung zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch
- zur Aufnahme in ein eigenes Archiv
- zur eigenen Unterrichtung in Tagesfragen
- zum sonstigen eigenen Gebrauch, wenn es sich um kleine
Teile eines erschienenen Werkes oder um ein seit mindestens 2 Jahren
vergriffenes Werk handelt.
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